09.12.2021 > Testnachweispflicht für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres ab 2022

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 8.Dezember 2021

452. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Testnachweispflicht für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres ab 2022

Kinder unter zwölf Jahren können bislang noch nicht geimpft werden. Noch im Dezember 2021 wird mit einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung für Kinder ab fünf Jahren gerechnet. Für Kinder unter fünf Jahren fehlt es jedoch weiterhin an einem zugelassenen Impfstoff. Um die Corona-Sicherheit in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nochmals zu erhöhen, hat der Ministerrat am 7. Dezember 2021 beschlossen ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung einzuführen.

Das bedeutet konkret, dass Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ab dem 10. Januar 2022 nur betreten dürfen, wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Nachweis erbringen, dass bei ihrem Kind ein Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.

Die Testnachweispflicht gilt erst ab dem 10. Januar 2022. Grund dafür ist zum einen, dass es derzeit bei der Verfügbarkeit von Selbsttests im Handel aufgrund der Ausweitung von Testpflichten in vielen Lebensbereichen, wie zum Beispiel 3G am Arbeitsplatz oder 2G Plus im Freizeitbereich, zu Verzögerungen kommen kann. Zum anderen sollen Kinderbetreuungseinrichtungen und Eltern auch den notwendigen Vorlauf erhalten, um sich auf die Testnachweispflicht vorbereiten zu können.

Ein Testnachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Dreimal wöchentliche Testung durch die Eltern zuhause mittels der vom Freistaat im Rahmen der Berechtigungsscheine zur Verfügung gestellten Selbsttests und glaubhafte Versicherung durch die das Kind bringende Person, dass das Kind vor Betreuungsbeginn negativ mit einem Selbsttest auf das Coronavirus getestet wurde.
  • PoC-Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. PoC-Antigen-Schnelltests werden in den Apotheken oder in lokalen Teststellen kostenfrei im Rahmen der Bürgertestungen durchgeführt.
  • PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. PCR-Tests werden bei einschlägigen Symptomen kostenfrei in Arztpraxen durchgeführt.
  • PCR-Pooling in den Kinderbetreuungseinrichtungen.

Eine Testung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch die Beschäftigten oder die Eltern findet damit nicht statt, auch der zusätzliche Organisations- und Verwaltungsaufwand für die Beschäftigten in den Kinderbetreuungseinrichtungen kann auf ein Minimum begrenzt werden. Weitere detailliertere Informationen folgen in Kürze. Ferner bereiten wir einen Elternbrief in mehreren Sprachen vor, mit dessen Hilfe Sie die Eltern informieren können. Um den Familien eine dreimal wöchentliche Testung ihrer Kinder mittels Selbsttest zu ermöglichen, wird das System der Berechtigungsscheine über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert. Die aktualisierten Berechtigungsscheine werden Ihnen wie gehabt über die Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie außerdem eine Übersicht der kommunalen Testzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie eine Übersicht der Apotheken mit Coronatest-Angebot: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/

Für vollständig geimpfte und genesene Kinder entfällt die Testnachweispflicht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung