Betreff: 406. Newsletter – Kinderbetreuung StMAS
11.03.2021406. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Umgang mit Krankheitssymptomen in der Kindertagesbetreuung
Auch in Bayern breiten sich Coronavirus-Infektionen aus, die durch bestimmte Mutationen, insbesondere die britische Mutation B.1.1.7, hervorgerufen werden. Wie sich diese neuen Mutationen auf den Verlauf der Pandemie in Bayern auswirken werden, ist noch unklar. Es ist jedoch absehbar, dass sie die Pandemiebekämpfung erschweren, da die Mutationen ansteckender sind. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Personen mit Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht bzw. bei leichten Symptomen nur mit einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 besuchen.
Ab Montag, den 15. März 2021, gilt daher in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:
- Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.
- Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch bzw. die Tätigkeit in der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
- Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen oder in ihnen tätig sein. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.
- Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.
Besucht ein Kind die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle und treten während des Tagesverlaufs Krankheitssymptome auf, so informieren Sie die Eltern umgehend und bitten darum, das betreffende Kind abzuholen. Wir möchten Sie auch auf unseren Elternbrief hinweisen, der die ab dem 15. März 2021 geltenden Regelungen detailliert erläutert.